Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Zellaerosol GmbH, 79669 Zell i. W.

1. Anwendungsbereich und abweichende Bestimmungen:

a) Bei allen, auch künftigen, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammen als „Lieferun- gen“ bezeichnet) gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
b) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
c) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrück- lich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

2. Angebote / Aufträge:

Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang bei uns an seine Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung rechtsverbindlich zustande. Die Schriftform ist auch durch Telefax oder e-mail gewahrt.

3. Gefahrübergang / Lieferung / Abnahmepflicht:

a) Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr gemäß FCA (Incoterms 2010®) unser Werk in Zell i. W. auf den Kunden über. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr über, sobald wir dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.
b) Der Lieferumfang wird durch Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart. Mehr- oder Mindermengen bis +/- 10% sind branchenüblich und sind ohne besondere schriftliche Vereinba- rung vom Kunden zu akzeptieren.
c) Der Kunde ist verpflichtet, alle bestellten oder zur Materialbeschaffung bzw. Produktion freigegebenen Mengen abzunehmen.
d) Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.
4. Preise und Versand:

a) Preise verstehen sich gemäß FCA (Incoterms 2010®) unser Werk in Zell i. W., netto in Euro, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
b) Bei Aufträgen mit mehr als 2 Monaten Lieferfrist, bei Jahresverträgen oder anderen Rahmen- verträgen oder Preisvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten werden wir nach billigem Ermessen zeitnah die vereinbarten Preise entsprechend erhöhen oder herabzu- setzen, wenn nach Vertragsabschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Im Falle einer Preiserhöhung wird diese 10 % nicht übersteigen.
c) Die Abholung fertig gestellter Ware durch den Kunden oder der Auftrag zum Versand an uns muss innerhalb von 3 Tagen nach der Fertigstellungsmeldung erfolgen. Danach sind wir berechtigt, die Ware und angemessene Lagerkosten an den Kunden zu berechnen.

5. Zahlung / Verzugszinsen:

a) Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung sind Rechnungen sofort nach Rechnungs- erhalt netto ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der unwiderrufliche Zahlungseingang auf unserem Konto.
b) Ist die Zahlung nicht innerhalb von 10 T agen nach Rechnungszugang eingegangen, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Ferner berechnen wir in diesem Fall dem Kunden gemäß § 288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Verzugspauschale in Höhe von 40.- €.

6. Eigentumsvorbehalt:
a) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
b) Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) ist vom Kunden pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Kunde bereits jetzt auflösend bedingt durch den Übergang des Eigentums auf den Kunden an uns ab.
c) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorge- nommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Die entstandene neue Sache gilt als Vorbe- haltsware im Sinne dieser Ziff. 6.
d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen.
e) Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.
f) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
g) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
h) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
i) Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

7. Lieferfrist / Selbstbelieferungsvorbehalt / Höhere Gewalt:

a) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist i.a.R. 8 bis 16 Wochen ab Vertragsschluss.
b) Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten zur Auftragsausführung und -abwicklung sowie der technischen Fragen und dem Erhalt einer evtl. vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit.
c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf auf das vom Kunden bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, ist die Lieferfrist eingehalten mit Mitteilung der Versandbereitschaft.
d) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 10 b) wird hierdurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsabschluss über Vertragsstrafen, die er mit seinem Abnehmer vereinbart hat.
e) Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung (insbesondere mit Vormaterial) durch unsere Zulieferer. Werden wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, können wir vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt nicht, wenn wir kein kongruentes Deckungsge- schäft abgeschlossen haben oder wir die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung selbst verschuldet haben.

f) Unvorhersehbare, unvermeidbare und von uns nicht zu vertretende Umstände (wie z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- und Exportlizenzen) verlängern die bestätigte Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die vorstehenden Ereignisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung gar unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Ein Anspruch auf Schadenser- satz ist in jedem Fall ausgeschlossen.
g) Kann der Kunde Materialbeistellungen und Leistungen, die wir für die ordnungsgemäße Produktion des Auftrags benötigen, nicht rechtzeitig erbringen, muss er uns dies mind. 10 Tage vor dem geplanten Produktionsbeginn, mitteilen. Entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

8. Warenverwendung / Lagerung:

Die von uns abgefüllten Produkte dürfen nur bestimmungsgemäß gebraucht und gelagert werden. Die aufgedruckten Anwendungs- insbesondere aber die Warnhinweise sind ebenso zu beachten wie die Hinweise in den dazugehörigen Sicherheitsdatenblättern. Im Zweifel hat die Anwendung oder Lagerung ohne vorherige Rücksprache mit einem Sachkundigen zu unterblei- ben. Im Innenverhältnis sind Ansprüche gegen uns infolge unsachgemäßen oder bestimmungs- widrigen Gebrauchs oder Lagerung durch den Kunden ausgeschlossen.

9. Mängel:

a) Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar.
b) Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Gewichts keine Mängel.
c) Mängel eines Teils einer Lieferung berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der gesamten Lieferung. Wir führen eine Warenausgangsprüfung durch. Offene Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Sachmängel spätestens 5 Tage nach Entdecken anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, so erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel. Die Anzeige muss in Textform erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen.
d) Sofern der Kunde Rohstoffe, Packmittel oder Rezepturen zur Produktion zur Verfügung stellt (im Folgenden beigestellte Ware genannt), sind uns diese kostenfrei mit den dazugehörigen Spezifikationsunterlagen anzuliefern. Sie müssen für den vorgesehenen Zweck geeignet und zugelassen sein sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Wir sind berechtigt, aber ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, beigestellte Ware auf Mängel oder die Eignung für den Produktionszweck zu überprüfen. Entsprechendes gilt, wenn wir verpflichtet sind, Materialien und Rohstoffe aus Verträgen zwischen dem Kunden und Dritten gegen Berechnung abzurufen
e) Ein Verlust durch Schwund und Ausschuss von bis zu 2 % bei Rohstoffen und Packmitteln und bis zu 5 % bei Etiketten, die uns durch den Kunden beigestellt wurden, können nicht gerügt werden. Dieser Verlust ist branchenüblich und vom Kunden zu tragen.
f) Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels verjähren in 12 Monaten ab Gefahrüber- gang, soweit wir nicht wegen Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften, unsere Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüberhinausgehende Garantie übernommen haben oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.
g) Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Bei Fehlschla- gen der Nacherfüllung steht dem Kunden zudem das Recht zu, nach Maßgabe der Ziffer 10 b) Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
h) Die Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden von uns nicht übernommen.
i) Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen

10. Haftung:

a) Wir nehmen die Abfüllung gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Spezifikation und den gesetzlichen Bestimmungen vor.
b) Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. Bei Übernahme einer Garantie ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie und bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaf- tungsgesetz bleiben unberührt.
c) Soweit der Kunde Etiketten und/oder Beschriftungstexte vorschreibt oder beistellt, haftet er für Inhalt und Gestaltung dieser Texte, insbesondere für Warntexte, Füllmengendeklarationen, Eigenschaftszusicherungen usw. selbst. Bei in neutraler Aufmachung ausgelieferter Ware haftet er gegenüber dem Endverbraucher für sämtliche Schäden infolge unzureichender Deklaration seiner Produkte.
d) Für seine ganz oder teilweise zur Durchführung der Produktion im Lohnauftrag erbrachten Leistungen wie z. B. Beistellung von Rezepturen, Rohstoffen und Packmitteln, Transportvor- schriften usw. bzw. deren geeignete Spezifikationen haftet im Innenverhältnis zu uns ausschließ- lich der Kunde. Er ist dafür verantwortlich, dass sein Leistungsumfang ausreichend erprobt und getestet und durch Langzeitversuche nachgewiesen ist, dass Rezepturen und Packmittel chemisch und physikalisch für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.
e) Freistellung:
Für den Fall, dass wir von Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden (1) durch einen Fehler der uns vom Kunden zur Verfügung gestellten oder (2) durch aus Abrufaufträgen zwischen dem Kunden und den Vorlieferanten stammenden Materialien oder Rohstoffen oder (3) durch einen Fehler der von uns zugekauften Materialien oder Rohstoffe, bei denen uns der Kunde die Spezifikation vorgegeben hat, verursacht worden ist.

11. Zusatzkosten:
Produktionsbedingt notwendige Kosten, z. B. für Lithographien, Klischees, Filme und Sonder- werkzeugkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

12. Kreditwürdigkeit:

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie z. B. bei schleppender Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, können wir Sicherheitsleistun- gen, Vorauskasse oder Barzahlung Zug-um-Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Insolvenz stellt nur dann einen zum Rücktritt berechtigenden Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden im Sinne dieser Ziffer 12. dar, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.

13. Abtretung von Ansprüchen:

Soweit nicht abweichend vereinbart und sofern wir noch offene Forderungen gegen den Kunden haben, verpflichtet sich der Kunde, Ansprüche gegen Dritte und Versicherungen, z.B. aus der Beschädigung von Ware, auf unsere Anforderung innerhalb von einer Woche an uns schriftlich abzutreten.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl:
a) Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen ist unser Geschäftssitz.
b) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
c) Es gilt deutsches Recht. Das UN – Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand:01/2018